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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu · Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

§ 28 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu

III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes. römisch drei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.

In forceOfficial text

Ein auf Grund des § 24 der Verordnung bestehender Pachtvertrag kann auf Antrag des Verpächters vom Pachtamt auch vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 3, Abs. (2), Z. 3, der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, gegeben sind.