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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu · Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

§ 5 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes. römisch zwei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.

In forceOfficial text

(1) Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz vom 16. September 1903, L. G. Bl. für Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, findet das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung, wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist. Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.