Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F · Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
§ 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F
Artikel 17.
Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.