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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F · Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

§ 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F

Artikel 17.

In forceOfficial text

Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.