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Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltun · Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

§ 11 Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltun

Artikel 11.

In forceOfficial text

Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.

Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.