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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 1 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.

In forceOfficial text

(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.