Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950
§ 10 Todeserklärungsgesetz 1950
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.