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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 12 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Inländische Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

1. er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder

2. er Vermögen im Inland hat oder

3. die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder

4. der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-05-01