Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950
§ 14 Todeserklärungsgesetz 1950
Abschnitt III. Abschnitt römisch drei. Todeserklärung.
Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.