Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950
§ 20 Todeserklärungsgesetz 1950
Abschnitt III. Abschnitt römisch drei. Todeserklärung.
Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(§ 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)
Refers to
- Todeserklärungsgesetz 1950 Art. 56