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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 25 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt V. Abschnitt römisch fünf. Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

In forceOfficial text

Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorben ist.