Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950
§ 29 Todeserklärungsgesetz 1950
Abschnitt VI. Abschnitt römisch sechs. Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.