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Kraftloserklärungsgesetz 1951 · Kraftloserklärungsgesetz 1951

§ 15 Kraftloserklärungsgesetz 1951Zahlungspflicht ohne Kraftloserklärung.

In forceOfficial text

Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der Haupturkunde angezeigt hat und wenn in dieser Frist weder der Schein vorgelegt noch der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.