EGEO · Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
§ 18 EGEOArtikel XVIII. Artikel römisch achtzehn.
Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen) , auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der §§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz in Geltung geblieben.
Refers to
- EGEO Art. 253
- EGEO Art. 262