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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) · Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

§ 17 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

ARTIKEL 17

In forceOfficial text

Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder die Ausstellung von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, hinsichtlich welcher die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.