Wertpapierbereinigungsgesetz · Wertpapierbereinigungsgesetz
§ 26 Wertpapierbereinigungsgesetz§ 26. Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter. Paragraph 26, Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter.
Anmeldung.
Rückstellungsansprüche und sonstige Rechte Dritter richten sich nach der Bereinigung auf das bereinigte Wertpapier.