EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 14 EisbEG
III. Enteignungsverfahren römisch drei. Enteignungsverfahren A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
(1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
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- In Kraft seit 2005-01-01