EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 42 EisbEG
VI. Vorarbeiten. römisch sechs. Vorarbeiten.
Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z. 5 der Kundmachung.)
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
VI. Vorarbeiten. römisch sechs. Vorarbeiten.
Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z. 5 der Kundmachung.)