Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955

§ 50 Wechselgesetz 1955

Artikel 50.

In forceOfficial text

(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

(2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.