Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 61 Wechselgesetz 1955
Artikel 61.
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
Artikel 61.
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.