Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955
§ 18 Scheckgesetz 1955Artikel 18.
Artikel 14.
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.