Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955
§ 25 Scheckgesetz 1955Artikel 25.
Artikel 14.
DRITTER ABSCHNITT.
Scheckbürgschaft.
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.