Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955
§ 30 Scheckgesetz 1955Artikel 30.
Artikel 14.
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.