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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

§ 35 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 35.

III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.

In forceOfficial text

(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis sechs Monaten festzusetzen, während welcher die Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht angemeldet oder geltend gemacht, so kann die Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 34 verweigert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.