GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 11 GBG 1955
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 , zulässig.