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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 125 GBG 1955

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

In forceOfficial text

(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01