Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 128 GBG 1955

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

In forceOfficial text

Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-08-01