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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 135 GBG 1955

ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

In forceOfficial text

Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.