GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 93 GBG 19551. Prüfung und Entscheidung.
DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.