§ 15d Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor
Artikel 15d
Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.
Amendment history
- In Kraft seit 1968-03-20