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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 18 Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 18

In forceOfficial text

Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.