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HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954

§ 20 HPÜ 1954

Artikel 20

In forceOfficial text

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen.

In den Staaten, in denen ein Armenrecht in Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den Angelegenheiten angewendet, die vor die auf diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht werden.