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Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassun · Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

§ 14 Welturheberrechtsabkommen (Genfer FassunARTIKEL XIV ARTIKEL römisch vierzehn

In forceOfficial text

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.