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Anerbengesetz · Anerbengesetz

§ 19 AnerbengesetzAnhörung der Landwirtschafskammer.

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Erbteilung.

In forceOfficial text

Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.