VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 157 VersVG
I. Allgemeine Vorschriften. römisch eins. Allgemeine Vorschriften.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-08-01