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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 172 VersVG

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

In forceOfficial text

Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem ungewiß ist, ob und wann der Versicherungsfall eintreten wird, so darf sich der Versicherer für den Fall einer nicht nur vorübergehenden nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie eine Erhöhung der Prämie in sinngemäßer Anwendung des § 178f ausbedingen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01