VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 177a VersVG
Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.
Gepfändete Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt den betreibenden Gläubiger insbesondere, namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis zu kündigen.