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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 58 VersVG

I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.

In forceOfficial text

(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.