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Abkommen über das Verhältnis der Stempel · Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

§ 10 Abkommen über das Verhältnis der Stempel

Artikel 10.

In forceOfficial text

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.