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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

§ 14 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Besondere Bestimmungen

In forceOfficial text

VIERTER ABSCHNITT

Artikel 14

(1) Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden

1. auf Entscheidungen in Ehesachen und in anderen Familienstandssachen;

2. auf Entscheidungen in Konkursverfahren und in Ausgleichsverfahren (Vergleichsverfahren);

3. auf einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen und auf Arreste.

(2) Dieser Vertrag ist jedoch anzuwenden auf solche einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, die auf Leistung des Unterhaltes oder auf eine andere Geldleistung lauten. Diese Titel werden wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt.