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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

§ 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

FÜNFTER ABSCHNITT

Artikel 21

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.