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AktG · Aktiengesetz

§ 116 AktGVorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

Vierter Unterabschnitt Innere Ordnung der Versammlung

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung gestatten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01