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AktG · Aktiengesetz

§ 154 AktGZusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung

In forceOfficial text

(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.

(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01