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AktG · Aktiengesetz

§ 16 AktGFeststellung der Satzung

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

In forceOfficial text

(1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01