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AktG · Aktiengesetz

§ 243 AktGGläubigerschutz

Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

In forceOfficial text

Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-12-01