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AktG · Aktiengesetz

§ 76 AktGBestellung durch das Gericht

ERSTER ABSCHNITT Vorstand

In forceOfficial text

(1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

(2) Der Beschluss über die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an das Vorstandsmitglied wirksam.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01