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AktG · Aktiengesetz

§ 97 AktGVertretung der Gesellschaft

ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat

In forceOfficial text

(1) Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen diese die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.

(2) Der Aufsichtsrat kann, wenn die Verantwortlichkeit eines seiner Mitglieder in Frage kommt, ohne und selbst gegen den Beschluß der Hauptversammlung gegen die Vorstandsmitglieder klagen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01