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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 1 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

In forceOfficial text

(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-05-15