Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 21 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Rechte und Pflichten der Patentanwälte

In forceOfficial text

Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-05-23