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Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Sams · Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

§ 1 Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Sams

Artikel I Artikel römisch eins

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An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.