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Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) · Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

§ 16 Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Artikel 16

In forceOfficial text

(1) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Vergleichen.